Das ordentliche Strafverfahren kennt nun bezüglich der Kostenfolge keine Sonderregelung für jene Delikte, die nur auf Antrag hin verfolgt werden. So gesteht beispielsweise die Strafprozessordnung weder dem Strafantragsteller bei Vermögensdelikten (Diebstahl, Veruntreuung oder Betrug zum Nachteil von Familiengenossen, Entwendung oder geringfügige Veruntreuung) noch bei einfacher oder fahrlässiger Körperverletzung, bei Tätlichkeiten oder bei Hausfriedensbruch eine Entschädigung für den Fall zu, dass das Verfahren mit einem Schuldspruch endet. Bei Verfahren wegen Ehrverletzungen gegen Amtspersonen verhält es sich mangels besonderer Bestimmungen nicht anders.