110 gen, sind für den Kostenspruch ausschliesslich die für dieses geltenden Bestimmungen der Art. 156 ff. StPO massgebend (vgl. auch Padrutt, Kommentar zur StPO, Ziff. 9 zu Art. 169 StPO). Das ordentliche Strafverfahren kennt nun bezüglich der Kostenfolge keine Sonderregelung für jene Delikte, die nur auf Antrag hin verfolgt werden.