Mit Bezug auf das ganze übrige Verfahren sagt die Bestimmung rein nichts aus, und insbesondere äussert sie sich in keiner Art und Weise zur Kosten- und Entschädigungsfol- ge im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren. Dazu ist nicht nur aus der vom Berufungskläger herangezogenen Ziffer 5 nichts 109 abzuleiten, vielmehr äussert sich die ganze Bestimmung von Art. 169 StPO nicht zu dieser Frage. Da für das Amtsehrverletzungsverfahren unter Vor- behalt der in den Ziffern 1 bis 5 von Art. 169 StPO erwähnten Besonderhei- ten die Vorschriften über das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelan-