Diese definiert ganz klar und eindeutig ausschliesslich die Stellung des Strafklägers bei den beiden ausdrücklich erwähnten Gelegenheiten, worunter etwa zu verstehen ist, dass der Strafantragsteller in der Hauptverhandlung seinen Standpunkt vertreten kann und das Recht hat, ein Rechtsmittel zu ergreifen beziehungs- weise sich zu einem solchen vernehmen zu lassen. Mit Bezug auf das ganze übrige Verfahren sagt die Bestimmung rein nichts aus, und insbesondere äussert sie sich in keiner Art und Weise zur Kosten- und Entschädigungsfol- ge im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren.