Mit dieser Betrachtungsweise interpretiert der Berufungskläger etwas in diese Bestim- mung hinein, das weit über den Sinn der Norm hinausgeht. Diese definiert ganz klar und eindeutig ausschliesslich die Stellung des Strafklägers bei den beiden ausdrücklich erwähnten Gelegenheiten, worunter etwa zu verstehen ist, dass der Strafantragsteller in der Hauptverhandlung seinen Standpunkt vertreten kann und das Recht hat, ein Rechtsmittel zu ergreifen beziehungs- weise sich zu einem solchen vernehmen zu lassen.