Auf die letzte der im Art. 169 StPO erwähnten Ausnahmebestimmungen beruft sich der Berufungskläger, wenn er geltend macht, es stehe ihm eine Parteientschädigung im Umfange seines Obsiegens im Strafpunkt zu, weil dem Strafantragsteller an der Hauptverhandlung (wie auch im Berufungsverfahren) Parteirechte zukämen. Mit dieser Betrachtungsweise interpretiert der Berufungskläger etwas in diese Bestim- mung hinein, das weit über den Sinn der Norm hinausgeht.