Das Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre wird von der Bündner Strafprozessordnung in den Art. 162 bis 169 geregelt, wobei die zuletzt genannte Norm die Ehrverletzung gegenüber Amtsperso- nen zum Gegenstand hat. In dieser Bestimmung werden Amtsehrverletzun- gen dem gewöhnlichen Ehrverletzungsverfahren entzogen und unter Vorbehalt weniger besonderer, unter den Ziffern 1 bis 5 des Artikels aufgezählter Bestimmungen dem in den Art. 66 bis 161 StPO geregelten ordentlichen Strafverfahren zugewiesen. Auf die letzte der im Art.