177 Abs. 1 StGB für schuldig befunden worden sei, habe der Berufungskläger Anspruch auf mindestens teilweisen Ersatz der Anwaltskosten. Das materielle Strafrecht kennt keine besonderen Vorschriften über die Amtsehrverletzung. Unabhängig von der Person und der Stellung des in seiner Ehre Verletzten behandelt es die strafbaren Handlungen gegen die Ehre in den Art. 173 bis 178 StGB alle gleich, wobei allen drei Tatbeständen ehrverletzender Handlungen gemeinsam ist, dass sie nur auf Antrag des Verletzten hin verfolgt werden, wobei sich das Antragsrecht nach den Art. 28 ff. StGB richtet. Das Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre wird von der Bündner Strafprozessordnung in den Art.