108 1. In der Berufungsschrift wird der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe verkannt, dass dem Strafkläger gemäss Art. 169 Ziff. 4 StPO an der Hauptverhandlung Parteirechte zukämen und ihm folglich im Verhältnis des Unterliegens des Angeklagten im Strafpunkt eine ausseramtliche Ent- schädigung zuzusprechen sei. Nachdem der Angeklagte zwar vom Anklage- punkt der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB freigesprochen, hingegen der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB für schuldig befunden worden sei, habe der Berufungskläger Anspruch auf mindestens teilweisen Ersatz der Anwaltskosten.