Die Vorinstanz hat diese Doppelrolle des Strafklägers nicht verkannt und entschieden, mit seinen zivilrechtlichen Ansprüchen sei der Berufungskläger nicht durchge- drungen, weshalb ihm unter diesem Titel keine ausseramtliche Entschädi- gung zustehe. Mit Bezug auf das Strafverfahren sei ihm eine Entschädigung zu versagen, weil er es als patentierter Anwalt in der Hand gehabt hätte, das unnötige Verfahren vor dem Kreisamt durch Einreichung der Strafklage bei der in Amtsehrverletzungssachen allein zuständigen Staatsanwaltschaft zu vermeiden, und weil er das grosszügige Angebot des Angeklagten, sich für seine Äusserungen in aller Form zu entschuldigen und sogar eine