Erwägungen: Der Berufungskläger hat in zwei Eigenschaften am vorliegenden Verfahren teilgenommen. Er war einerseits Strafantragsteller und hat als solcher das Strafverfahren überhaupt erst in Gang gebracht, und er hat sich andererseits als Adhäsionskläger am Prozess beteiligt. Die Vorinstanz hat diese Doppelrolle des Strafklägers nicht verkannt und entschieden, mit seinen zivilrechtlichen Ansprüchen sei der Berufungskläger nicht durchge- drungen, weshalb ihm unter diesem Titel keine ausseramtliche Entschädi- gung zustehe.