Dieser gesetzgeberi- schen Absicht ist die von der Staatsanwaltschaft angeführte Praxis kaum förderlich, da damit erhebliche Unsicherheit darüber geschaffen wird, in- nert welcher der beiden Fristen gegen welches der beiden Strafmandate Einsprache zu erheben ist. Diese gesetzlich unbekannte Verfahrensart ver- letzt zudem den strafprozessualen Grundsatz, dass der Strafrichter - abge- sehen vom Fall der Berichtigung offensichtlicher Versehen - nicht auf das von ihm bereits gefällte Urteil zurückkommen darf - auch dann nicht, wenn er inzwischen seine Rechtsmeinung geändert hat. SB 51/94 Urteil vom 26. Oktober 1994