Risiken für die Rechtssicherheit im Strafverfahren behaftet ist. Die im vereinfachten Verfahren ergehenden Strafmandate sollen mit der Einspra- che auch auf ganz einfache Weise, namentlich auch durch den nicht rechts- kundig vertretenen Bürger, beseitigt werden können. Dieser gesetzgeberi- schen Absicht ist die von der Staatsanwaltschaft angeführte Praxis kaum förderlich, da damit erhebliche Unsicherheit darüber geschaffen wird, in- nert welcher der beiden Fristen gegen welches der beiden Strafmandate Einsprache zu erheben ist.