{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-33_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e35942cd669490a1ae6bc179a179fc54326ed5bcb6d868efe9997a5673e08395edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e35942cd669490a1ae6bc179a179fc54326ed5bcb6d868efe9997a5673e08395edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_33", "Checksum": "0569c8cf888b2c4d226b9839f9c1440d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:12", "Checksum": "4e1789031a6f001c52b0df554e57238c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 33\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n110\ngen, sind für den Kostenspruch ausschliesslich die für dieses geltenden\nBestimmungen der Art. 156 ff. StPO massgebend (vgl. auch Padrutt, Kommentar zur StPO, Ziff. 9 zu Art. 169 StPO). Das ordentliche Strafverfahren\nkennt nun bezüglich der Kostenfolge keine Sonderregelung für jene Delikte,\ndie nur auf Antrag hin verfolgt werden. So gesteht beispielsweise die Strafprozessordnung weder dem Strafantragsteller bei Vermögensdelikten\n(Diebstahl, Veruntreuung oder Betrug zum Nachteil von Familiengenossen,\nEntwendung oder geringfügige Veruntreuung) noch bei einfacher oder\nfahrlässiger Körperverletzung, bei Tätlichkeiten oder bei Hausfriedensbruch eine Entschädigung für den Fall zu, dass das Verfahren mit einem\nSchuldspruch endet. Bei Verfahren wegen Ehrverletzungen gegen Amtspersonen verhält es sich mangels besonderer Bestimmungen nicht anders. Eine\nVerpflichtung der unterliegenden Partei zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei statuiert nur Art. 167 Abs. 5 StPO im gewöhnlichen Ehrverletzungsverfahren; diese Bestimmung findet aber nach Art. 169\nStPO im Amtsehrverletzungsverfahren eben keine Anwendung. In seiner\nEigenschaft als Strafantragsteller kann dem Berufungskläger folglich keine\nausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden.\n2. Der Berufungskläger ist nicht nur als Strafantragsteller, sondern\nauch als Adhäsionskläger aufgetreten. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren den Antrag gestellt, der Angeklagte sei zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von 1000 Franken sowie zur Publikation des Urteils zu verpflichten. Beide Begehren wurden vom Kreisgerichtsausschuss abgewiesen\nund das Urteil ist in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Die Strafprozessordnung enthält hinsichtlich der Parteikosten im Adhäsionsverfahren\nkeine eigene Regelung. Da Gegenstand der Adhäsionsklage eine zivilrechtliche Forderung ist (Art. 130 Abs. 1 StPO), sind bezüglich der ausseramtlichen Entschädigungsfolge die Bestimmungen der Zivilprozessordnung analog anzuwenden (Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess,\nDiss. Zürich 1990, S. 128). Nachdem der Strafantragsteller mit seinen auf\ndie Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gerichteten Begehren ohne\nErfolg blieb, steht ihm auch in seiner Eigenschaft als Adhäsionskläger keine\nParteientschädigung zu, ja er wäre grundsätzlich als in diesem Punkt unterlegene Partei dem Adhäsionsbeklagten gegenüber entschädigungspflichtig\ngeworden. Der Ausgang des Adhäsionsverfahrens steht seiner Entschädigungsforderung also in jedem Falle entgegen.\n3. Hat der Berufungskläger weder aufgrund seiner Stellung als\nStrafkläger noch als Adhäsionskläger Anspruch auf eine Parteientschädigung, braucht an sich nicht mehr überprüft zu werden, ob die von der\nVorinstanz ins Feld geführten Argumente ebenfalls zur Abweisung des\nEntschädigungsbegehrens führen mussten. Die Ausführungen des Kreisgerichtsausschusses haben allerdings einiges für sich. Einmal ergibt sich aus\n\n111\nden Ausführungen des Berufungsbeklagten und den von diesem\nerwähnten Akten ganz eindeutig, dass es entgegen den Behauptungen in\nder Berufung der Strafkläger war, der das unnötige Verfahren vor dem\nKreisamt verur- sacht hat. Der diesem dadurch entstandene Aufwand\nkönnte also in jedem Falle nicht dem Angeschuldigten belastet werden.\nAber auch der Einwand der Vorinstanz, der Strafantragsteller habe ein\ngrosszügiges Angebot des Angeschuldigten zur gütlichen Beilegung\nder Streitsache rundweg abge- lehnt, ist berechtigt. Der\nAngeschuldigte hatte sich in der Tat bereit gefun- den, sich beim\nStrafkläger zu entschuldigen und sogar einen dessen Forde- rungen\nweitgehend entsprechenden Text publizieren zu lassen. Er ist dem\nStrafantragsteller also weiter entgegenkommen, als was diesem vom\nKreis- gerichtsausschuss schliesslich zugestanden wurde. Diesem\nUmstand dürfte durchaus Rechnung getragen werden, wenn die\nEntschädigungsforderung nicht schon aus grundsätzlichen\nÜberlegungen abzuweisen wäre.\nSB 99/93 Urteil vom 16. Februar 1994\n\n112\n"}