{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-33_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e35942cd669490a1ae6bc179a179fc54326ed5bcb6d868efe9997a5673e08395edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e35942cd669490a1ae6bc179a179fc54326ed5bcb6d868efe9997a5673e08395edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_33", "Checksum": "0569c8cf888b2c4d226b9839f9c1440d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:12", "Checksum": "4e1789031a6f001c52b0df554e57238c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 33\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n108\n1. In der Berufungsschrift wird der Vorinstanz vorgeworfen, sie\nhabe verkannt, dass dem Strafkläger gemäss Art. 169 Ziff. 4 StPO an\nder Hauptverhandlung Parteirechte zukämen und ihm folglich im\nVerhältnis des Unterliegens des Angeklagten im Strafpunkt eine\nausseramtliche Ent- schädigung zuzusprechen sei. Nachdem der\nAngeklagte zwar vom Anklage- punkt der üblen Nachrede gemäss Art.\n173 Ziff. 1 StGB freigesprochen, hingegen der Beschimpfung im Sinne\nvon Art. 177 Abs. 1 StGB für schuldig befunden worden sei, habe der\nBerufungskläger Anspruch auf mindestens teilweisen Ersatz der\nAnwaltskosten.\nDas materielle Strafrecht kennt keine besonderen Vorschriften\nüber die Amtsehrverletzung. Unabhängig von der Person und der\nStellung des in seiner Ehre Verletzten behandelt es die strafbaren\nHandlungen gegen die Ehre in den Art. 173 bis 178 StGB alle gleich,\nwobei allen drei Tatbeständen ehrverletzender Handlungen gemeinsam\nist, dass sie nur auf Antrag des Verletzten hin verfolgt werden, wobei\nsich das Antragsrecht nach den Art. 28 ff. StGB richtet. Das Verfahren\nbei Vergehen gegen die Ehre wird von der Bündner\nStrafprozessordnung in den Art. 162 bis 169 geregelt, wobei die zuletzt\ngenannte Norm die Ehrverletzung gegenüber Amtsperso- nen zum\nGegenstand hat. In dieser Bestimmung werden Amtsehrverletzun- gen\ndem gewöhnlichen Ehrverletzungsverfahren entzogen und unter Vorbehalt weniger besonderer, unter den Ziffern 1 bis 5 des Artikels\naufgezählter Bestimmungen dem in den Art. 66 bis 161 StPO geregelten\nordentlichen Strafverfahren zugewiesen. Auf die letzte der im Art. 169\nStPO erwähnten Ausnahmebestimmungen beruft sich der\nBerufungskläger, wenn er geltend macht, es stehe ihm eine\nParteientschädigung im Umfange seines Obsiegens im Strafpunkt zu,\nweil dem Strafantragsteller an der Hauptverhandlung (wie auch im\nBerufungsverfahren) Parteirechte zukämen. Mit dieser Betrachtungsweise interpretiert der Berufungskläger etwas in diese\nBestim- mung hinein, das weit über den Sinn der Norm hinausgeht.\nDiese definiert ganz klar und eindeutig ausschliesslich die Stellung des\nStrafklägers bei den beiden ausdrücklich erwähnten Gelegenheiten,\nworunter etwa zu verstehen ist, dass der Strafantragsteller in der\nHauptverhandlung seinen Standpunkt vertreten kann und das Recht hat,\nein Rechtsmittel zu ergreifen beziehungs- weise sich zu einem solchen\nvernehmen zu lassen. Mit Bezug auf das ganze übrige Verfahren sagt die\nBestimmung rein nichts aus, und insbesondere äussert sie sich in keiner\nArt und Weise zur Kosten- und Entschädigungsfol- ge im\nUntersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren. Dazu ist nicht\nnur aus der vom Berufungskläger herangezogenen Ziffer 5 nichts\n109\nabzuleiten, vielmehr äussert sich die ganze Bestimmung von Art. 169\nStPO nicht zu dieser Frage. Da für das Amtsehrverletzungsverfahren\nunter Vor- behalt der in den Ziffern 1 bis 5 von Art. 169 StPO erwähnten\nBesonderhei- ten die Vorschriften über das ordentliche Verfahren zur\nAnwendung gelan-\n\n"}