{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-33_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e35942cd669490a1ae6bc179a179fc54326ed5bcb6d868efe9997a5673e08395edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e35942cd669490a1ae6bc179a179fc54326ed5bcb6d868efe9997a5673e08395edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_33", "Checksum": "0569c8cf888b2c4d226b9839f9c1440d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:12", "Checksum": "4e1789031a6f001c52b0df554e57238c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 33\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nRisiken für die Rechtssicherheit im Strafverfahren behaftet ist. Die im\nvereinfachten Verfahren ergehenden Strafmandate sollen mit der\nEinspra- che auch auf ganz einfache Weise, namentlich auch durch den\nnicht rechts- kundig vertretenen Bürger, beseitigt werden können.\nDieser gesetzgeberi- schen Absicht ist die von der Staatsanwaltschaft\nangeführte Praxis kaum förderlich, da damit erhebliche Unsicherheit\ndarüber geschaffen wird, in- nert welcher der beiden Fristen gegen\nwelches der beiden Strafmandate Einsprache zu erheben ist. Diese\ngesetzlich unbekannte Verfahrensart ver- letzt zudem den\nstrafprozessualen Grundsatz, dass der Strafrichter - abge- sehen vom\nFall der Berichtigung offensichtlicher Versehen - nicht auf das von ihm\nbereits gefällte Urteil zurückkommen darf - auch dann nicht, wenn er\ninzwischen seine Rechtsmeinung geändert hat.\nSB 51/94 Urteil vom 26. Oktober 1994\n\n33 - Kosten.\nEhrverletzung gegenüber Amtspersonen (Art. 169 StPO);\nMit Bezug auf die Kosten gelten die Vorschriften\ndes ordentlichen Verfahrens (Art. 156ff. StPO), so dass\ndem Strafantragsteller - anders als im gewöhnlichen\nEhrverletzungsverfahren (Art. 167 Abs. 5 StPO) - kein Entschädigungsanspruch zusteht (Erw. 1).\n- Adhäsionsklage (Art. 129ff. StPO). Zuteilung der aussergerichtlichen Kosten; analoge Anwendung von Art. 122\nAbs. 2 ZPO (Erw. 2, 3).\n\nErwägungen:\nDer Berufungskläger hat in zwei Eigenschaften am vorliegenden\nVerfahren teilgenommen. Er war einerseits Strafantragsteller und hat\nals solcher das Strafverfahren überhaupt erst in Gang gebracht, und er\nhat sich andererseits als Adhäsionskläger am Prozess beteiligt. Die\nVorinstanz hat diese Doppelrolle des Strafklägers nicht verkannt und\nentschieden, mit seinen zivilrechtlichen Ansprüchen sei der\nBerufungskläger nicht durchge- drungen, weshalb ihm unter diesem\nTitel keine ausseramtliche Entschädi- gung zustehe. Mit Bezug auf das\nStrafverfahren sei ihm eine Entschädigung zu versagen, weil er es als\npatentierter Anwalt in der Hand gehabt hätte, das unnötige Verfahren\nvor dem Kreisamt durch Einreichung der Strafklage bei der in\nAmtsehrverletzungssachen allein zuständigen Staatsanwaltschaft zu\nvermeiden, und weil er das grosszügige Angebot des Angeklagten, sich\nfür seine Äusserungen in aller Form zu entschuldigen und sogar eine\nentspre- chende Publikation in der Tagespresse zu veranlassen,\n107\nrundweg abgelehnt habe. - Die Entschädigungsforderung des\nBerufungsklägers ist im folgen- den ebenfalls unter diesen beiden\nGesichtspunkten zu überprüfen.\n\n"}