Damit könnten unnötige Einsprachen und Gerichtsverfahren vermieden werden, was sich seit mehreren Jahren problemlos bewährt habe. Mit einer solchen Praxis soll offensichtlich eine einfache Möglichkeit eröffnet werden, bereits gefällte und mitgeteilte Strafmandate im Schuldpunkt, bei der Straf- zumessung und in Fragen von Vollzugsanordnungen abzuändern. Damit will also dem Kreispräsidenten nahegelegt werden, in wesentlichen Punkten anders zu urteilen. Ob eine solche «Praxis» vor dem Gesetz standhält, braucht hier 107 nicht entschieden zu werden.