Ursache der strafprozessualen Irrwege im Verfahren gegen M. ist die von der Staatsanwaltschaft angerufene Praxis, wonach der Erlass eines zweiten Strafmandats während noch laufender Einsprachefrist gegen das erste Strafmandat von ihr immer dann toleriert werde, wenn der Mandats- richter mit der Ausfällung eines zweiten Strafmandats einverstanden sei. Damit könnten unnötige Einsprachen und Gerichtsverfahren vermieden werden, was sich seit mehreren Jahren problemlos bewährt habe.