Dies ist die Einsprache. Eine solche wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden frist- und formgerecht eingelegt (act. 20), so dass das berichtigte Strafmandat vom 18. Juni 1994 beseitigt und nunmehr gemäss Art. 175 StPO zu verfahren ist. c) Ursache der strafprozessualen Irrwege im Verfahren gegen M. ist die von der Staatsanwaltschaft angerufene Praxis, wonach der Erlass eines zweiten Strafmandats während noch laufender Einsprachefrist gegen das erste Strafmandat von ihr immer dann toleriert werde, wenn der Mandats- richter mit der Ausfällung eines zweiten Strafmandats einverstanden sei.