Die Frage, ob die Berichtigung des vorausgegangenen Strafmandats zulässig war, kann daher nicht gesondert mit Berufung erho- ben werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kreispräsident durch eine entsprechende Verfügung die Berichtigung ablehnt. Diesfalls läge kein Strafmandat, sondern eine prozesserledigende und daher berufungsfähige Verfügung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO vor. Gegen berichtigte Strafmandate sind hingegen die gleichen Rechtsbehelfe gegeben, wie gegen das Urteil, das berichtigt wurde. Handelt es sich hier um ein berichtigtes Strafmandat, ist demzufolge der gegen Strafmandate ordentlicherweise gegebene Rechtsbehelf zu ergreifen. Dies ist die Einsprache.