174 StPO ausgelöst. Mit dem erläuterten/berichtigten Urteil ist die Frist zur Ergreifung der Rechtsmittel und -behelfe, welche gegen das in Erläuterung/ Berichtigung gezogene Urteil zur Verfügung standen, neu zu eröffnen (Georg S. Mattli, Das bündnerische Verwaltungsstrafverfahren, Diss. Zürich 1979, S. 121). Auch das berichtigte Strafmandat kann - zumindest soweit nicht nur der Kostenpunkt angefochten werden will - nur durch Einsprache aufgehoben werden. Die Frage, ob die Berichtigung des vorausgegangenen Strafmandats zulässig war, kann daher nicht gesondert mit Berufung erho- ben werden.