106 eines offensichtlichen Schreibfehlers vorliegt. Tatsache ist, dass der Kreis- präsident mit seiner «Verfügung» vom 18. Juli 1994 augenscheinlich eine Berichtigung des ersten Strafmandats vorgenommen hat. Dass mit dieser Berichtigung ein neues Strafmandat erlassen wurde, wurde bereits darge- legt. Daran ändert nichts, dass in Abweichung des Gesetzes (Art. 173 Abs. 2 Ziff. 2 StPO) unterlassen wurde, ein Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit anzubringen. Handelt es sich bei der Berichtigung vom 18. Juli 1994 um ein Strafmandat, wird dadurch eine neue Einsprachefrist im Sinne von Art. 174 StPO ausgelöst.