Entgegen der Staatsanwaltschaft kann somit nicht argumentiert werden, es liege deshalb kein offensichtliches Versehen vor, weil der Mandatsrichter bei richtiger Würdigung der Beweise und entgegen seinen Erwägungen zum gleichen Urteilsdispositiv hätte gelangen müssen. b) Letztlich können aber die Fragen dahingestellt bleiben, ob das erste Strafmandat rechtskräftig wurde oder ein Fall zulässiger Berichtigung