Ebensowenig kann Gegenstand einer Berichtigung oder Erläuterung sein, dass die vom Richter tatsächlich getroffenen Erwägungen auf aktenwidrigen Sachverhaltsannahmen beruhen. Solches kann nur in einem Verfahren vorgebracht werden, das eine materielle Neubeurteilung zulässt. Dafür hätte Einsprache erhoben werden müssen. Entgegen der Staatsanwaltschaft kann somit nicht argumentiert werden, es liege deshalb kein offensichtliches Versehen vor, weil der Mandatsrichter bei richtiger Würdigung der Beweise und entgegen seinen Erwägungen zum gleichen Urteilsdispositiv hätte gelangen müssen.