Dieser Einwand ist unbehelflich. Bei der Prüfung der Frage, ob eine versehentliche Unvereinbarkeit zwischen Erwägungen und Dispositiv im Wege der Berichtigung korrigierbar ist, kann nur darauf abgestellt werden, was vom Richter tatsächlich erwogen wurde. Für die Frage der Berichtigung und Erläuterung kann hingegen nicht massgeblich sein, was aufgrund anderer Rechtsauffassung oder anderer Beweiswürdigung hätte erwogen werden müssen. Ebensowenig kann Gegenstand einer Berichtigung oder Erläuterung sein, dass die vom Richter tatsächlich getroffenen Erwägungen auf aktenwidrigen Sachverhaltsannahmen beruhen.