Angesichts dieser Erwägungen in der Strafmandatsbegründung kann es nur einem Versehen entspringen, dass der Kreispräsident anschliessend im Dispositiv im entsprechenden Feld «Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben» ein «Nein» hineinschrieb. Die Staatsanwaltschaft wendet in diesem Zusammenhang ein, die Diskrepanz zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv des Strafmandats sei nicht auf einen Verschrieb, sondern auf eine falsche Würdigung der Bewährungsaussichten zurückzuführen, da der Kreispräsident bei seinen Erwägungen aktenwidrig davon ausgegangen sei, M. sei auf dem Gebiet des SVG vorstrafenlos. Dieser Einwand ist unbehelflich.