Alle diese Erwägungen im Strafmandat indizieren eindeutig, dass es der klare Wille des Kreispräsidenten war, M. schon im ersten Strafmandat (nochmals) den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Anders wäre die Anordnung einer Probezeit und die Begründung ihrer Länge gar nicht zu erklären. Angesichts dieser Erwägungen in der Strafmandatsbegründung kann es nur einem Versehen entspringen, dass der Kreispräsident anschliessend im Dispositiv im entsprechenden Feld «Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben» ein «Nein» hineinschrieb.