Den verbleibenden Bedenken trug er mit einer entsprechend langen Probezeit von vier Jahren Rechnung. Anschliessend wies der Kreispräsident M. ausdrücklich darauf hin, dass bei erneuter Straffälligkeit während der Probezeit der bedingte Strafvollzug hinsichtlich der vorliegenden Strafe widerrufen würde und er zudem für den Fall des erneuten Fahrens in angetrunkenem Zustand in den nächsten zehn Jahren nicht mehr mit einem bedingten Strafvollzug rechnen könne. Alle diese Erwägungen im Strafmandat indizieren eindeutig, dass es der klare Wille des Kreispräsidenten war, M. schon im ersten Strafmandat (nochmals) den bedingten Strafvollzug zu gewähren.