105 wird erwogen und dann erkannt. Das Straferkenntnis, das sich im Urteilsdispositiv manifestiert, ist Folge der Erwägungen und nicht umgekehrt. In concreto hat der Kreispräsident in Ziffer 3 seiner Begründung mehrere einzelne Erwägungen zur Frage des bedingten Strafvollzuges gemacht und gelangte zu einer günstigen Prognose hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens des Angeschuldigten. Den verbleibenden Bedenken trug er mit einer entsprechend langen Probezeit von vier Jahren Rechnung.