4 = nicht veröffentlichte Erwägung in PKG 1974 Nr. 11; Hans Joos, Formelles Übertretungsstrafrecht im Kanton Graubünden, Diss. Zürich 1979, S. 224 f.). Ein solches Versehen des Kreispräsidenten muss hier wohl angenommen werden. Die Kreispräsiden- ten verwenden für ihre Strafmandate ein teilweise vorgedrucktes Formular, welches auf Seite 1 neben den Personalien des Angeschuldigten das Urteils- dispositiv enthält; die Begründung für das Straferkenntnis erfolgte jeweils auf den 104 Seiten 2 ff.. Nun ist nicht zu übersehen, dass der gedankliche Ablauf bei der Fällung eines Straferkenntnisses genau umgekehrt erfolgt: Zuerst