{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-32_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766c107b4db58bdf78944252d44d4dc4ae906393ec525201c0f06bf26d3951fd99edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766c107b4db58bdf78944252d44d4dc4ae906393ec525201c0f06bf26d3951fd99edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_32", "Checksum": "60ba59340690ae69c31b93a29fb23887"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:10", "Checksum": "f7ae8442bba46d3fb24fc4b1ad55ab27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 32\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n106\neines offensichtlichen Schreibfehlers vorliegt. Tatsache ist, dass der\nKreis- präsident mit seiner «Verfügung» vom 18. Juli 1994\naugenscheinlich eine Berichtigung des ersten Strafmandats\nvorgenommen hat. Dass mit dieser Berichtigung ein neues Strafmandat\nerlassen wurde, wurde bereits darge- legt. Daran ändert nichts, dass in\nAbweichung des Gesetzes (Art. 173 Abs. 2 Ziff. 2 StPO) unterlassen\nwurde, ein Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit anzubringen. Handelt\nes sich bei der Berichtigung vom 18. Juli 1994 um ein\nStrafmandat, wird dadurch eine neue Einsprachefrist im Sinne von Art. 174\nStPO ausgelöst. Mit dem erläuterten/berichtigten Urteil ist die Frist zur\nErgreifung der Rechtsmittel und -behelfe, welche gegen das in Erläuterung/\nBerichtigung gezogene Urteil zur Verfügung standen, neu zu eröffnen (Georg S. Mattli, Das bündnerische Verwaltungsstrafverfahren, Diss. Zürich\n1979, S. 121). Auch das berichtigte Strafmandat kann - zumindest soweit\nnicht nur der Kostenpunkt angefochten werden will - nur durch Einsprache\naufgehoben werden. Die Frage, ob die Berichtigung des vorausgegangenen\nStrafmandats zulässig war, kann daher nicht gesondert mit Berufung\nerho- ben werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kreispräsident\ndurch eine entsprechende Verfügung die Berichtigung ablehnt. Diesfalls\nläge kein Strafmandat, sondern eine prozesserledigende und daher\nberufungsfähige Verfügung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO vor.\nGegen berichtigte Strafmandate sind hingegen die gleichen Rechtsbehelfe\ngegeben, wie gegen das Urteil, das berichtigt wurde. Handelt es sich hier\num ein berichtigtes Strafmandat, ist demzufolge der gegen Strafmandate\nordentlicherweise gegebene Rechtsbehelf zu ergreifen. Dies ist die\nEinsprache. Eine solche wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden\nfrist- und formgerecht eingelegt (act. 20), so dass das berichtigte\nStrafmandat vom 18. Juni 1994 beseitigt und nunmehr gemäss Art. 175\nStPO zu verfahren ist.\nc) Ursache der strafprozessualen Irrwege im Verfahren gegen M. ist\ndie von der Staatsanwaltschaft angerufene Praxis, wonach der Erlass\neines zweiten Strafmandats während noch laufender Einsprachefrist\ngegen das erste Strafmandat von ihr immer dann toleriert werde, wenn\nder Mandats- richter mit der Ausfällung eines zweiten Strafmandats\neinverstanden sei. Damit könnten unnötige Einsprachen und\nGerichtsverfahren vermieden werden, was sich seit mehreren Jahren\nproblemlos bewährt habe. Mit einer solchen Praxis soll offensichtlich\neine einfache Möglichkeit eröffnet werden, bereits gefällte und\nmitgeteilte Strafmandate im Schuldpunkt, bei der Straf- zumessung und\nin Fragen von Vollzugsanordnungen abzuändern. Damit will also dem\nKreispräsidenten nahegelegt werden, in wesentlichen Punkten anders zu\nurteilen. Ob eine solche «Praxis» vor dem Gesetz standhält, braucht hier\n107\nnicht entschieden zu werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der\nbündnerischen Strafprozessordnung ein solches Prozedere gänzlich\nfremd ist und, wie der vorliegende Fall eindrücklich zeigt, mit\nerheblichen\n\n108\nRisiken für die Rechtssicherheit im Strafverfahren behaftet ist. Die im\nvereinfachten Verfahren ergehenden Strafmandate sollen mit der\nEinspra- che auch auf ganz einfache Weise, namentlich auch durch den\nnicht rechts- kundig vertretenen Bürger, beseitigt werden können.\nDieser gesetzgeberi- schen Absicht ist die von der Staatsanwaltschaft\nangeführte Praxis kaum förderlich, da damit erhebliche Unsicherheit\ndarüber geschaffen wird, in- nert welcher der beiden Fristen gegen\nwelches der beiden Strafmandate Einsprache zu erheben ist. Diese\ngesetzlich unbekannte Verfahrensart ver- letzt zudem den\nstrafprozessualen Grundsatz, dass der Strafrichter - abge- sehen vom\nFall der Berichtigung offensichtlicher Versehen - nicht auf das von ihm\nbereits gefällte Urteil zurückkommen darf - auch dann nicht, wenn er\ninzwischen seine Rechtsmeinung geändert hat.\nSB 51/94 Urteil vom 26. Oktober 1994\n\n33 - Kosten.\nEhrverletzung gegenüber Amtspersonen (Art. 169 StPO);\nMit Bezug auf die Kosten gelten die Vorschriften\ndes ordentlichen Verfahrens (Art. 156ff. StPO), so dass\ndem Strafantragsteller - anders als im gewöhnlichen\nEhrverletzungsverfahren (Art. 167 Abs. 5 StPO) - kein Entschädigungsanspruch zusteht (Erw. 1).\n- Adhäsionsklage (Art. 129ff. StPO). Zuteilung der aussergerichtlichen Kosten; analoge Anwendung von Art. 122\nAbs. 2 ZPO (Erw. 2, 3).\n\n"}