{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-32_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766c107b4db58bdf78944252d44d4dc4ae906393ec525201c0f06bf26d3951fd99edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766c107b4db58bdf78944252d44d4dc4ae906393ec525201c0f06bf26d3951fd99edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_32", "Checksum": "60ba59340690ae69c31b93a29fb23887"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:10", "Checksum": "f7ae8442bba46d3fb24fc4b1ad55ab27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 32\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nDer Zweck der Revision darf nicht durch zu strenge Anforderungen an\nden Nachweis einer neuen Tatsache beim Zulassungsentscheid vereitelt\nwerden. Ob diese Einschränkung beim Nachweis im\nZulassungsstadium auch für das Novum des neuen Beweismittels gelten\nsoll, ist dem besagten Entscheid nicht ausdrücklich zu entnehmen,\naufgrund des angeführten Beispiels des neuen Zeugen (BGE a.a.O., S.\n361 Ziff. 4e Abs. 3) jedoch anzunehmen.\nSB 19/92 Urteil vom 12. Januar 1994\n\n32 - -Erläuterung eines Strafurteils; Rechtsmittel.\nDas ausserordentliche Rechtsmittel der Erläuterung ist,\nobwohl in der Strafprozessordnung nicht erwähnt,\nauch im Strafprozess gegeben. Voraussetzungen und\nGrenzen der Erläuterung (Erw. a).\n- Gegen den Erläuterungsentscheid ist das gegen das\nerläuterte Urteil zulässige Rechtsmittel - bei Erläuterung eines Strafmandats somit die Einsprache beim\nKreispräsidenten (Art. 174 StPO) - gegeben, gegen die\nAblehnung der Erläuterung die strafrechtliche Berufung (Art. 141 StPO) (Erw. b).\n-Zur fragwürdigen «Praxis» der Abänderung eines Strafmandates durch Erlass eines zweiten Strafmandates\nwährend laufender Einsprachefrist (Erw. c).\n\nAus den Erwägungen:\na) Gegen Strafurteile ist die Möglichkeit der Erläuterung und\nBe- richtigung offenkundiger Versehen gegeben (PKG 1974 Nr. 11, SB\n41/71 vom 8. September 1971 i.S. M., SB 79/74 vom 25. September\n1975 i.S. A., SB 62/78 vom 24. Mai 1978 i.S. W., SB 38/79 vom 11.\nJuli 1979 i.S. K.; Padrutt, Kommentar zur StPO GR, Chur 1981, Ziffer 10\nzu Art. 141 StPO). Dazu gehören auch offensichtliche Versehen und\nUnterlassungen des Ge- richts bei der Umsetzung seiner vorgängig\ngemachten Erwägungen in das hintenstehende Dispositiv des Strafurteils\n(vgl. dazu insbesondere SF 39/73 vom 21. März 1974 i.S. C. und J. Ziff.\n4 = nicht veröffentlichte Erwägung in PKG 1974 Nr. 11; Hans Joos,\nFormelles Übertretungsstrafrecht im Kanton Graubünden, Diss. Zürich\n1979, S. 224 f.). Ein solches Versehen des Kreispräsidenten muss hier\nwohl angenommen werden. Die Kreispräsiden- ten verwenden für ihre\nStrafmandate ein teilweise vorgedrucktes Formular, welches auf Seite 1\nneben den Personalien des Angeschuldigten das Urteils- dispositiv\nenthält; die Begründung für das Straferkenntnis erfolgte jeweils auf den\n104\nSeiten 2 ff.. Nun ist nicht zu übersehen, dass der gedankliche Ablauf bei\nder Fällung eines Straferkenntnisses genau umgekehrt erfolgt: Zuerst\n\n105\nwird erwogen und dann erkannt. Das Straferkenntnis, das sich im Urteilsdispositiv manifestiert, ist Folge der Erwägungen und nicht umgekehrt. In\nconcreto hat der Kreispräsident in Ziffer 3 seiner Begründung mehrere\neinzelne Erwägungen zur Frage des bedingten Strafvollzuges gemacht und\ngelangte zu einer günstigen Prognose hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens des Angeschuldigten. Den verbleibenden Bedenken trug er mit einer\nentsprechend langen Probezeit von vier Jahren Rechnung. Anschliessend\nwies der Kreispräsident M. ausdrücklich darauf hin, dass bei erneuter\nStraffälligkeit während der Probezeit der bedingte Strafvollzug hinsichtlich\nder vorliegenden Strafe widerrufen würde und er zudem für den Fall des\nerneuten Fahrens in angetrunkenem Zustand in den nächsten zehn Jahren\nnicht mehr mit einem bedingten Strafvollzug rechnen könne. Alle diese\nErwägungen im Strafmandat indizieren eindeutig, dass es der klare Wille\ndes Kreispräsidenten war, M. schon im ersten Strafmandat (nochmals) den\nbedingten Strafvollzug zu gewähren. Anders wäre die Anordnung einer\nProbezeit und die Begründung ihrer Länge gar nicht zu erklären. Angesichts\ndieser Erwägungen in der Strafmandatsbegründung kann es nur einem\nVersehen entspringen, dass der Kreispräsident anschliessend im Dispositiv\nim entsprechenden Feld «Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben»\nein «Nein» hineinschrieb. Die Staatsanwaltschaft wendet in diesem Zusammenhang ein, die Diskrepanz zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv des Strafmandats sei nicht auf einen Verschrieb, sondern auf eine falsche\nWürdigung der Bewährungsaussichten zurückzuführen, da der Kreispräsident bei seinen Erwägungen aktenwidrig davon ausgegangen sei, M. sei\nauf dem Gebiet des SVG vorstrafenlos. Dieser Einwand ist unbehelflich.\nBei der Prüfung der Frage, ob eine versehentliche Unvereinbarkeit zwischen Erwägungen und Dispositiv im Wege der Berichtigung korrigierbar ist, kann nur darauf abgestellt werden, was vom Richter tatsächlich\nerwogen wurde. Für die Frage der Berichtigung und Erläuterung kann\nhingegen nicht massgeblich sein, was aufgrund anderer Rechtsauffassung\noder anderer Beweiswürdigung hätte erwogen werden müssen. Ebensowenig kann Gegenstand einer Berichtigung oder Erläuterung sein, dass die\nvom Richter tatsächlich getroffenen Erwägungen auf aktenwidrigen Sachverhaltsannahmen beruhen. Solches kann nur in einem Verfahren vorgebracht werden, das eine materielle Neubeurteilung zulässt. Dafür hätte\nEinsprache erhoben werden müssen. Entgegen der Staatsanwaltschaft kann\nsomit nicht argumentiert werden, es liege deshalb kein offensichtliches\nVersehen vor, weil der Mandatsrichter bei richtiger Würdigung der Beweise\nund entgegen seinen Erwägungen zum gleichen Urteilsdispositiv hätte gelangen müssen.\nb) Letztlich können aber die Fragen dahingestellt bleiben, ob das\nerste Strafmandat rechtskräftig wurde oder ein Fall zulässiger Berichtigung\n\n"}