105 Der Zweck der Revision darf nicht durch zu strenge Anforderungen an den Nachweis einer neuen Tatsache beim Zulassungsentscheid vereitelt werden. Ob diese Einschränkung beim Nachweis im Zulassungsstadium auch für das Novum des neuen Beweismittels gelten soll, ist dem besagten Entscheid nicht ausdrücklich zu entnehmen, aufgrund des angeführten Beispiels des neuen Zeugen (BGE a.a.O., S. 361 Ziff. 4e Abs. 3) jedoch anzunehmen. SB 19/92 Urteil vom 12. Januar 1994