104 Beweiserfordernis ist mit BGE 116 IV 360 ff. Erw. 4e praxisändernd und -präzisierend wiederum eingeschränkt worden. Es darf nunmehr im Stadium des Zulassungsentscheides nicht mehr ein jeden begründeten Zwei- fel ausschliessender Beweis betreffend die neue Tatsache verlangt werden.