Fraglich ist, welcher Grad der Gewissheit, dass wirk- lich beweiskräftige Nova vorliegen, im Stadium des Zulassungsentscheides gegeben sein muss (Schmid, a.a.O., N 1162 mit Hinweisen auf die Recht- sprechung). Nachdem ursprünglich für die Zulassung der Revision in bezug auf das Teilerfordernis der Beweiskraft Glaubhaftmachung der Nova ge- nügte (BGE 86 IV 78) wurde mit BGE 92 IV 180 für die Zulassung der Revision aufgrund der Gesetzesmaterialien und des italienischen Textes von Art. 397 StGB verlangt, dass die Nova dargetan, also bewiesen sein müssen. Dieses