Der Revisionsinstanz kommt beim Entscheid, ob die Revision zuzulassen ist, die Aufgabe zu, die zum Beweis der neuen Tatsache namhaft gemachten Beweise zu würdigen und/oder die zum Beweis einer alten Tatsache aufgerufenen neuen Beweis- mittel auf ihre Beweiskraft hin zu prüfen. Dabei wird im Stadium des Zulassungsentscheides die neue Sach- und Beweislage nur vorläufig und summarisch geprüft. Fraglich ist, welcher Grad der Gewissheit, dass wirk- lich beweiskräftige Nova vorliegen, im Stadium des Zulassungsentscheides gegeben sein muss (Schmid, a.a.O., N 1162 mit Hinweisen auf die Recht- sprechung).