Gemäss BGE 116 IV 360 Erw. 4c sind zu unterscheiden einerseits die Anforderungen, die an den Nachweis der neuen Tatsache oder an das Vorhandensein beziehungsweise die Beweiskraft des neuen Beweis- mittels zu stellen sind, und andererseits die Anforderungen an die Wahr- scheinlichkeit der Sachverhaltsveränderung durch diese Nova, die erforder- lich ist, damit eine Revision zugelassen werden kann. Der Revisionsinstanz kommt beim Entscheid, ob die Revision zuzulassen ist, die Aufgabe zu, die zum Beweis der neuen Tatsache namhaft gemachten Beweise zu würdigen und/oder die zum Beweis einer alten Tatsache aufgerufenen neuen Beweis- mittel auf ihre Beweiskraft hin zu prüfen.