4e und 5a). Beim revisionsrechtlichen Erfordernis der Erheblichkeit stellen sich, wie bereits BGE 92 IV 179 festhält, zwei Teilfragen, jene nach der Beweiskraft der Nova und jene nach ihrer rechtlichen Bedeutsamkeit, letzte- re in Abwägung von Rechtssicherheit und materieller Wahrheit in dem Sinne, dass die präsumptive Sachverhaltsänderung ein gewisses Ausmass erreichen muss. Gemäss BGE 116 IV 360 Erw.