, Basel 1984, S. 300). d) Erheblich sind neue Tatsachen und neue Beweismittel, wenn sie derart beweiskräftig und rechtlich bedeutsam sind, dass sie die frühere Urteilsgrundlage allein oder zusammen mit bekannten Tatsachen oder bekannten Beweismitteln in einer Weise erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil oder unabhängig davon ein, auch nur teilweiser, Freispruch möglich ist (BGE 92 IV 179, 101 IV 317). Möglich in diesem Sinne bedeutet, dass die Änderung sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 116 IV 360 ff. Erw. 4e und 5a).