103 halt anzupassen. Hingegen kommt es bei der Beurteilung der Neuheit nicht darauf an, ob das neue Material dem angefochtenen Urteil hätte zugrunde gelegt werden können und es deshalb unberücksichtigt blieb, weil der Verurteilte seine Geltendmachung versäumte oder das Gericht die Tatsache oder das Beweismittel übersah (BGE 99 IV 183 f.; Robert Hauser, Kurzlehr- buch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Basel 1984, S. 300).