147 Abs. 1 StPO beweisen oder wider- legen deshalb bekannte Tatsachen, allenfalls sagen sie in abgeschwächter Form über die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung etwas aus. Beweis- mittel können Auskunftspersonen, Zeugen, Sachverständige usw. sein, hingegen sind blosse (abweichende) Meinungsäusserungen, Bewertungen oder Rechtsauffassungen weder Tatsachen noch Beweismittel in diesem Sinne. c)