Der Beweis für den Revisionsgrund der neuen Tatsache kann mit alten Beweismitteln oder mit neuen Beweismitteln ge- führt werden (BGE 116 IV 357). Der eigenständige Revisionsgrund des neuen Beweismittels bezieht sich deshalb in aller Regel auf alte Tatsachen, das heisst auf solche, die schon Gegenstand des früheren Verfahrens waren. Neue Beweismittel im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO beweisen oder wider- legen deshalb bekannte Tatsachen, allenfalls sagen sie in abgeschwächter Form über die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung etwas aus.