erscheinen zu lassen. Neben Haupttatsachen können auch Indizien und Hilfstatsachen zu einem solchen Ergebnis führen. b) Beweismittel beweisen Tatsachen und sind deshalb bei der Revision den Tatsachen gleichgestellt. Neue Tatsachen und neue Beweismittel müssen für die Zulassung der Revision nur alternativ vorliegen (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, N 1151); sie sind je eigen- ständige Revisionsgründe. Der Beweis für den Revisionsgrund der neuen Tatsache kann mit alten Beweismitteln oder mit neuen Beweismitteln ge- führt werden (BGE 116 IV 357).