397 StGB (vgl. Adam-Claus Eckert, Die Wiederaufnahme des Verfahrens im Schwei- zerischen Strafprozessrecht, Berlin 1974, 5. 65), welche den Kantonen die Aufnahme des Instituts der Revision in diesem Umfang in ihre Strafprozessordnungen vorschreibt. Es kann daher auf die vom Bundesgericht dazu entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen werden. a) Tatsachen sind alle Umstände, die für die strafrechtliche Beurteilung von Bedeutung sind und demnach Gegenstand der Beweisführung bilden können. Bei der Revision sind es namentlich solche Umstände, die im Rahmen des früheren Strafverfahrens und des zu revidierenden Urteils geeignet sind, den Verurteilten in einem günstigeren Licht