101 langt werden aufgrund neuer, erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Richter zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren. Diese Bestimmung deckt sich hinsichtlich der Voraussetzungen der Wiederauf- nahme mit der bundesrechtlichen Minimalvorschrift von Art. 397 StGB (vgl. Adam-Claus Eckert, Die Wiederaufnahme des Verfahrens im Schwei- zerischen Strafprozessrecht, Berlin 1974, 5. 65), welche den Kantonen die Aufnahme des Instituts der Revision in diesem Umfang in ihre Strafprozessordnungen vorschreibt.