Im konkreten Fall hatte der Kreisgerichtsausschuss den Entscheid im Zivilpunkt aufschieben können, bis rechtskräftige Entscheide der SUVA vorgelegen hätten. Der Geschädigte wäre mit der rechtzeitigen Einreichung einer Adhäsionsklage keinerlei Risiko eingegangen und hätte im Zivilpunkt ein Urteil erwirken können, bei welchem alle erforderlichen Akten hätten berücksichtigt werden können. Er hätte keinen zweiten Prozess anstrengen müssen, der Entscheid über den Strafpunkt wäre nicht verzögert worden (vgl. S. 9 der Botschaft).