72 VVG, hätte B. nicht geschadet. Die Einreichung einer Adhäsionsklage war für den Berufungskläger im übrigen auch deshalb umso eher zumutbar, als das Gericht nach Art. 9 Abs. 2 OHG die Möglichkeit hat, vorerst nur im Strafpunkt zu urteilen und die Zivilansprüche in einem gesonderten Verfahrensschritt, aber noch im gleichen Strafverfahren, zu entscheiden. Im konkreten Fall hatte der Kreisgerichtsausschuss den Entscheid im Zivilpunkt aufschieben können, bis rechtskräftige Entscheide der SUVA vorgelegen hätten.