Es wäre demnach zwar - wie bei jedem Prozess - mit gewissen Schwierigkeiten und Unsicherheiten verbunden gewesen, innert zwanzig Tagen seit Erlass der Schlussverfügung eine Adhäsionsklage einzureichen. Nach der Auffassung des Kan- tonsgerichts-Ausschusses wäre es aufgrund der vorhandenen Unterlagen aber möglich und zumutbar gewesen, Maximalbeiträge einzuklagen, allenfalls mit dem Vorbehalt, dass sämtliche von Dritten erbrachte Leistungen anzurechnen seien. Ein (teilweiser) Wegfall der Legitimation, etwa durch gesetzliche Subrogation im Sinne von Art. 72 VVG, hätte B. nicht geschadet.