wurde am 28. März 1932 geboren. Beruflich hätte er sich aller Voraussicht nach auch dann nicht mehr verändert, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. Die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitsunfähigkeit hätten schon deshalb bis zu einem für eine (Maximal)klage ausreichenden Grad durchaus berechnen lassen. Auch die Höhe einer Genugtuung hätte aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte soweit abgeschätzt werden können, dass dies für eine klageweise Geltendmachung ausgereicht hätte. Es wäre demnach zwar - wie bei jedem Prozess - mit gewissen Schwierigkeiten und Unsicherheiten verbunden gewesen, innert zwanzig Tagen seit Erlass der Schlussverfügung eine Adhäsionsklage einzureichen.