{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-31_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bc7de9f6e9962268849ee1e201e685ad7001fc68becc02b7abd9665067910629edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bc7de9f6e9962268849ee1e201e685ad7001fc68becc02b7abd9665067910629edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_31", "Checksum": "2fcdd8951a4437177a34187e24834ec2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:07", "Checksum": "da6cf59f4aac54205a380cd46c3c732e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 31\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 103\nhalt anzupassen. Hingegen kommt es bei der Beurteilung der Neuheit\nnicht darauf an, ob das neue Material dem angefochtenen Urteil hätte\nzugrunde gelegt werden können und es deshalb unberücksichtigt blieb,\nweil der Verurteilte seine Geltendmachung versäumte oder das Gericht\ndie Tatsache oder das Beweismittel übersah (BGE 99 IV 183 f.; Robert\nHauser, Kurzlehr- buch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2.\nAufl., Basel 1984, S. 300).\nd) Erheblich sind neue Tatsachen und neue Beweismittel, wenn\nsie derart beweiskräftig und rechtlich bedeutsam sind, dass sie die\nfrühere Urteilsgrundlage allein oder zusammen mit bekannten\nTatsachen oder bekannten Beweismitteln in einer Weise erschüttern,\ndass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes\nUrteil oder unabhängig davon ein, auch nur teilweiser, Freispruch\nmöglich ist (BGE 92 IV 179, 101 IV 317). Möglich in diesem Sinne\nbedeutet, dass die Änderung sicher, höchstwahrscheinlich oder\nwahrscheinlich ist (BGE 116 IV 360 ff. Erw. 4e und 5a). Beim\nrevisionsrechtlichen Erfordernis der Erheblichkeit stellen sich, wie\nbereits BGE 92 IV 179 festhält, zwei Teilfragen, jene nach der\nBeweiskraft der Nova und jene nach ihrer rechtlichen Bedeutsamkeit,\nletzte- re in Abwägung von Rechtssicherheit und materieller Wahrheit\nin dem Sinne, dass die präsumptive Sachverhaltsänderung ein gewisses\nAusmass erreichen muss. Gemäss BGE 116 IV 360 Erw. 4c sind zu\nunterscheiden einerseits die Anforderungen, die an den Nachweis der\nneuen Tatsache oder an das Vorhandensein beziehungsweise die\nBeweiskraft des neuen Beweis- mittels zu stellen sind, und andererseits\ndie Anforderungen an die Wahr- scheinlichkeit der\nSachverhaltsveränderung durch diese Nova, die erforder- lich ist, damit\neine Revision zugelassen werden kann. Der Revisionsinstanz kommt\nbeim Entscheid, ob die Revision zuzulassen ist, die Aufgabe zu, die zum\nBeweis der neuen Tatsache namhaft gemachten Beweise zu würdigen\nund/oder die zum Beweis einer alten Tatsache aufgerufenen neuen\nBeweis- mittel auf ihre Beweiskraft hin zu prüfen. Dabei wird im\nStadium des Zulassungsentscheides die neue Sach- und Beweislage nur\nvorläufig und summarisch geprüft. Fraglich ist, welcher Grad der\nGewissheit, dass wirk- lich beweiskräftige Nova vorliegen, im Stadium\ndes Zulassungsentscheides gegeben sein muss (Schmid, a.a.O., N 1162\nmit Hinweisen auf die Recht- sprechung). Nachdem ursprünglich für die\nZulassung der Revision in bezug auf das Teilerfordernis der Beweiskraft\nGlaubhaftmachung der Nova ge- nügte (BGE 86 IV 78) wurde mit\nBGE 92 IV 180 für die Zulassung der Revision aufgrund der\nGesetzesmaterialien und des italienischen Textes von Art. 397 StGB\nverlangt, dass die Nova dargetan, also bewiesen sein müssen. Dieses\n104\nBeweiserfordernis ist mit BGE 116 IV 360 ff. Erw. 4e praxisändernd und\n-präzisierend wiederum eingeschränkt worden. Es darf nunmehr im\nStadium des Zulassungsentscheides nicht mehr ein jeden begründeten\nZwei- fel ausschliessender Beweis betreffend die neue Tatsache\nverlangt werden.\n\n105\nDer Zweck der Revision darf nicht durch zu strenge Anforderungen an\nden Nachweis einer neuen Tatsache beim Zulassungsentscheid vereitelt\nwerden. Ob diese Einschränkung beim Nachweis im\nZulassungsstadium auch für das Novum des neuen Beweismittels gelten\nsoll, ist dem besagten Entscheid nicht ausdrücklich zu entnehmen,\naufgrund des angeführten Beispiels des neuen Zeugen (BGE a.a.O., S.\n361 Ziff. 4e Abs. 3) jedoch anzunehmen.\nSB 19/92 Urteil vom 12. Januar 1994\n\n32 - -Erläuterung eines Strafurteils; Rechtsmittel.\nDas ausserordentliche Rechtsmittel der Erläuterung ist,\nobwohl in der Strafprozessordnung nicht erwähnt,\nauch im Strafprozess gegeben. Voraussetzungen und\nGrenzen der Erläuterung (Erw. a).\n- Gegen den Erläuterungsentscheid ist das gegen das\nerläuterte Urteil zulässige Rechtsmittel - bei Erläuterung eines Strafmandats somit die Einsprache beim\nKreispräsidenten (Art. 174 StPO) - gegeben, gegen die\nAblehnung der Erläuterung die strafrechtliche Berufung (Art. 141 StPO) (Erw. b).\n-Zur fragwürdigen «Praxis» der Abänderung eines Strafmandates durch Erlass eines zweiten Strafmandates\nwährend laufender Einsprachefrist (Erw. c).\n\n"}